Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Fotobox-Vermietung
§ 1 Mietobjekt
Mietgegenstand: Fotobox
Eindeutige Beschreibung der Mietsache: Fotobox mit Touchbildschirm, Computer, Kamera, Requisiten, Boxenstativ und Studioblitz / Scheinwerfer.
Folgendes Zubehör wird mitvermietet:
Fotorequisiten, sowie optional auch Fotodrucker inkl. Verbrauchsmaterial und ein Hintergrundsystem mit weiteren Studio-Scheinwerfern
Das Nutzungsrecht des Mieters erstreckt sich nur auf die in diesem Vertrag genannte Sache zur Nutzung im üblichen Rahmen. Der Mieter erklärt mit Unterzeichnung dieses Vertrages, die persönlichen und sachlichen Anforderungen an die Nutzung zu erfüllen.
§ 2 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am im Mietvertrag festgehaltenen Tag / Datum.
Das Mietverhältnis ist befristet.
Es endet ungeachtet der rechtzeitigen Übergabe wie im Mietvertrag festgehalten
Kann der Vermieter die Mietsache nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen,
beginnt das Mietverhältnis erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung auch dann berechtigt, wenn
• der Mieter die Mietsache unbefugt Dritten überlässt,
• die Mietsache zu anderen als den vereinbarten Zwecken nutzt,
• das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder von ihm beantragt wird,
• der Mieter eigenmächtig die Mietsache verändert.
§ 3 Mietkosten
Die Mietkosten für die vereinbarte Mietzeit wurden im Mietvertrag erfasst und von beiden Parteien zur Kenntnis genommen.
Enthalten ist die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Die Mietkosten sind – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von An- oder Vorauszahlungen mit einem Zahlungsziel innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten, sofern auf dem Rechnungsbeleg nichts anderes angegeben wurde.
Mietzahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart auf folgendes Konto zu leisten:
Bank: C24 Bank
IBAN: DE61500240245629600501
BIC: DEFFDEFFXXX
Kontoinhaber: Thomas Michael Müller
§ 4 Nutzung
Der Mieter hat sich vor Nutzungsaufnahme von der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Mietsache zu überzeugen.
Der Mieter trägt sämtliche bei Nutzung der Mietsache anfallenden Betriebskosten, also etwaige Energiekosten für die Stromversorgung.
Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und für gehörige Reinigung und Wartung zu sorgen. Alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie eventuell erforderliche Reparaturen der Anlagen, Bestandteile und des Zubehörs der Mietsache, die ausschließlich auf die Nutzung durch den Mieter beruhen, hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen auf Beschädigungen durch den Vermieter oder von Personen, deren Verhalten dem Vermieter zugerechnet wird oder des Vormieters beruhen.
Die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand bestehende allgemeine und besondere Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht herrühren.
§ 4a Internetverbindung und Datenübertragung
1. Sofern die Funktion der Mietsache, insbesondere der Bildupload oder andere Online-Dienste, eine Internetverbindung erfordert, ist der Mieter grundsätzlich für die Bereitstellung und Aufrechterhaltung einer stabilen und ausreichend schnellen Internetverbindung an seinem Nutzungsort verantwortlich.
2. Zur Bewertung der Internetverbindung stellt die an der Fotobox verwendete Software (Control-Center/Cockpit) einen Verbindungstest bereit, der einen Richtwert zur Qualität der Internetverbindung in verständlicher Textform ausgibt. Der Mieter hat sich vor oder bei Nutzungsaufnahme mit diesem Test von der Eignung seiner Internetverbindung zu überzeugen.
3. Störungen, Verzögerungen oder Ausfälle der Datenübertragung, die auf einer unzureichenden oder instabilen Internetverbindung des Mieters beruhen, liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vermieters. Eine Minderung des Mietpreises oder Schadensersatzansprüche des Mieters aufgrund solcher Einschränkungen sind ausgeschlossen.
4. Wird dem Mieter vom Vermieter ein 4G-Router zur optionalen oder alternativen Nutzung zur Verfügung gestellt, so ist der Vermieter für die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Routers verantwortlich. Der Mieter ist jedoch für die Bereitstellung eines ausreichenden 4G-Netzempfangs am jeweiligen Nutzungsort der Mietsache verantwortlich. Der Vermieter übernimmt keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit oder Qualität des Mobilfunknetzes am Nutzungsort des Mieters. Störungen, Verzögerungen oder Ausfälle der Datenübertragung, die auf einem unzureichenden 4G-Netzempfang am Nutzungsort des Mieters beruhen, gehen nicht zu Lasten des Vermieters. Eine Minderung des Mietpreises oder Schadensersatzansprüche des Mieters aufgrund solcher Einschränkungen sind auch in diesem Fall ausgeschlossen.
5. Dem Mieter wird eine Möglichkeit zur selbstständigen Deaktivierung der Online-Funktionalität der Fotobox bereitgestellt (z.B. über das Control-Center/Cockpit), die kein Zutun des Vermieters erfordert. Dem Mieter obliegt es, diese Funktion im Falle von Verbindungsproblemen oder wenn eine Online-Nutzung nicht gewünscht ist, zu nutzen.
§ 4b Meldepflicht des Mieters bei Problemen
1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) jegliche auftretenden Funktionsstörungen, Mängel oder Beeinträchtigungen der Mietsache sowie der mitvermieteten Komponenten (einschließlich des 4G-Routers, sofern gestellt) anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für Probleme, die die ordnungsgemäße Nutzung der Mietsache einschränken oder unmöglich machen.
2. Die Meldung hat unter Angabe der Art des Problems, des Zeitpunkts des Auftretens und der bereits unternommenen Maßnahmen zu erfolgen.
3. Unterlässt der Mieter eine unverzügliche Meldung von Problemen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, und kann der Vermieter infolgedessen keine Abhilfe schaffen oder den Schaden mindern, so verliert der Mieter das Recht auf Mietminderung und kann keine Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen wurde.
§ 5 Versicherungen
Die Mietsache ist nicht gegen Verlust oder Beschädigung versichert.
Es wird daher empfohlen sich beispielsweise über www.erpam.de mit einer Veranstaler-Haftpflicht tageweise selbst versichern.
§ 6 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, die in seinem Betrieb tätigen Personen, Besucher oder mit seiner Zustimmung mit der Mietsache in Berührung kommende Personen schuldhaft verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass der einzelne Schaden allein auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.
Bei Schäden an der Mietsache, die regelmäßig nicht allein durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen, trifft den Mieter die Beweislast dafür, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn die Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt.
Schäden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, dem Vermieter umfassend Auskunft über Ursache und Verursacher des Schadens zu geben. Bei Unfällen oder Diebstahl hat der Mieter die Polizei einzuschalten und ggfls. Anzeige zu erstatten. Der Mieter hat dies dem Vermieter nachzuweisen und dem Vermieter sämtliche Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die er in diesem Zusammenhang erlangt. Bei Beschädigung oder Diebstahl hat der Mieter alles zu tun, den Verursacher namhaft zu machen. Er haftet für Schäden, die durch Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Mieter weder eine Mietminderung geltend machen noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder das Mietverhältnis fristlos kündigen.
§ 7 Haftung des Vermieters
Haftungsausschluss: Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen.
Der Vermieter haftet generell nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten).
Verzögert sich die Übergabe der Mietsache aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat oder ist ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, haftet er nicht für den aus der verspäteten Übergabe entstandenen Schaden.
Diese Haftungsausschlüsse greifen nicht bei der Verletzung des Körpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; ferner, wenn der Vermieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Haftungsausschlüsse greifen außerdem nicht ein bei Schäden, für die der Vermieter eine Versicherung abgeschlossen hat.
§ 8 Beendigung des Mietverhältnisses
Die Mietsache ist dem Vermieter spätestens am letzten Tag sorgfältig gereinigt und mit sämtlichem Zubehör (auch inklusive verbrauchtem Verbrauchsmaterial wie leere Tintenkartuschen) zu übergeben. Der Mieter hat Schäden, deren Entstehung er zu vertreten hat, zu beseitigen. Hat der Mieter die Mietsache verändert, hat er die Mietsache mit Rückgabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung in Höhe von 150% des vertraglich vereinbarten Mietkostenes zeitanteilig für die Dauer der unberechtigten Nutzung sowie eine weitere Aufwandspauschale in Höhe von einmalig 10% des für die vertragliche Mietdauer angefallenen Mietkostenes als Mindestschaden. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren, dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Mieter kann gegen eine Mietforderung mit einer Forderung aufgrund der §§ 536 a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter rechtzeitig vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen, sofern die Forderung bestritten, nicht rechtskräftig festgestellt und auch nicht entscheidungsreif ist.
Gegenüber dem Kautionsanspruch des Vermieters hat der Mieter kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängelbeseitigungsansprüchen; er darf auch nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln des Mietobjekts aufrechnen.
§ 10 Mehrere Mieter und Vermieter
Mehrere Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig, Erklärungen des Vermieters entgegen zu nehmen. Für die Abgabe von Willenserklärungen der Mieter durch andere Mieter ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich.
Mehrere Vermieter bevollmächtigen sich gegenseitig, rechtserhebliche Erklärungen gegenüber den Mietern abzugeben.
§ 11 Untervermietung
Zur Untervermietung oder sonstigen ganzen oder teilweisen Überlassung der vermieteten Sache an Dritte bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung ohne Grund versagen oder jederzeit widerrufen und sie von der Vereinbarung eines Untermietzuschlages abhängig machen.
Für den Fall der Untervermietung tritt der Mieter bereits heute den Anspruch gegen seinen Untermieter in Höhe der jeweils offenen Miete gemäß diesem Vertrag zur Sicherheit an den dies annehmenden Vermieter ab. Der Vermieter ist nur berechtigt den Untermieter direkt in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Mieter mit seinen Mietzahlungen in Rückstand gerät.
Bei jeglicher Gebrauchsüberlassung an Dritte haftet der Mieter für alle Schäden, die der Nutzer, dem der Gebrauch des Mietgegenstandes überlassen wurde, verursacht. Den Mieter trifft die Beweislast, dass ein im Bereich des Mietgegenstandes eingetretener Schaden weder von ihm noch von Dritten, denen er den Mietgegenstand zum Gebrauch überlassen hat, verursacht wurde.
§ 12 Schriftform, salvatorische Klausel
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich solcher über die vorzeitige Beendigung desselben bedürfen der Textform. Auch die Aufhebung des Textformerfordernisses bedarf der Textform.
Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§13 Kündigung / Rücktritt
Im Mietvertrag wurde die vereinbarte Mietdauer festgelegt. Während dieser Zeit ist es für beide Parteien nicht möglich, das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen. Jedoch bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung bestehen. Wenn der Mieter den Vertrag kündigt, entstehen folgende Kosten für die Stornierung der Leistung:
– Bis zu 48 Stunden vor dem geplanten Liefertermin: kostenlos
– Weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Liefertermin: 75 Euro
Wir vermieten elektronische Komponenten, die trotz sorgfältiger Pflege und Wartung unerwartet ausfallen können. Daher behalten wir uns das Recht vor, außerordentlich zu kündigen, wenn eine wichtige Hauptkomponente oder mehrere Teilkomponenten des Systems ausfallen. In solchen Fällen werden wir defekte Teile so schnell wie möglich austauschen oder ersetzen. Falls dies nicht möglich ist, müssen wir leider aufgrund von „Höherer Gewalt“ vom Mietvertrag zurücktreten (außerordentliches Kündigungsrecht). Dies gilt auch unmittelbar vor dem geplanten Liefertermin oder während der Vermietung, falls das System ausfällt. Bei einem Systemausfall erstatten wir Ihnen den vollen Mietbetrag oder die volle Kaution zurück.